Abschnitt | UE | Inhalte |
E1 | 10 | Theoretische Ausbildung, wie |
Sonderbestimmungen der StVO 1960 und KFG 1967, Technik, Gefahrenlehre, Lernkontrolle | ||
E2 | 8 | Praktische Ausbildung |
Die praktische Ausbildung hat mit einem Sattelkraftfahrzeug und mit einem Kraftwagenzug, und zwar sowohl unbeladen als auch mindestens halb beladen, zu erfolgen. Hiebei muß bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg betragen. | ||
– Fahren im verbauten Gebiet mit enger Fahrbahn | ||
– Zurückschieben mit Anhänger | ||
– An- und Abkoppeln von Anhängern | ||
– Abstellen von Anhängern | ||
– Wartungsarbeiten am Anhänger | ||
– Lernkontrolle |